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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  
§ 1 Geltungsbereich

Alle Lieferungen und Leistungen der Firma Alfred Neudert GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Verkaufsbedingungen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.Sollte eine Regelung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der AGB im übrigen nicht.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße der Vertragswaren sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer dar, es sei denn, sie werden durch uns schriftlich bestätigt. Änderungen nach dem neuesten Stand der Technik behalten wir uns ausdrücklich vor.


§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Durch Annahme von Verpackungseinheiten (VPE) können günstigere Preise erzielt werden.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Der Mindestbestellwert per Rechnung beträgt Euro 20,- netto.
5. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung gewähren wir 2 % Skonto.
6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig, es sei denn, dass abweichende Zahlungsvereinbarungen mit dem Besteller vereinbart wurden.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.


§ 4 Lieferzeit

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung. Falls bis zu diesem Datum nicht geliefert werden kann, erhält der Besteller ein neues Lieferdatum.
2. Fehlt eine Vereinbarung hinsichtlich des Lieferdatums, werden Lieferfristen nicht gewährleistet.
3. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder aufgrund sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände, ist die Firma Alfred Neudert GmbH berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der vorgenannten Ereignisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsge-hilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


§ 5 Gefahrenübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.


§ 6 Gewährleistung

1. Die Mängelanzeige ist schriftlich gegenüber der Firma Alfred Neudert GmbH anzuzeigen.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Die hierbei entstehenden Verpackungs- und Versandkosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt, ebenso gezogene Skonti. Im Falle der Nachbesserung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises und erwerben mit dem Ausbau Eigentum an den ausgebauten Komponenten. Bei Ersatzlieferung werden wir mit Eingang des Austauschprodukts oder der -komponenten beim Besteller Eigentümerin der auszutauschenden Produkte und/oder Komponenten. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wird hiervon abweichend eine Gutschrift erteilt, so sind wir berechtigt, 15 % des Warennettowertes einzubehalten.
3. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Gewährleistung besteht ferner nicht, wenn der festgestellte Fehler darauf beruht, dass der Besteller Betriebs- oder Wartungsanweisungen von uns nicht befolgt oder der Besteller oder hierzu nicht berechtigte Dritte in die Kaufsache eingegriffen haben oder hieran Änderungen vorgenommen haben.
5. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir in der Lage sind, Deckung für den eingetretenen, von uns zu vertretenden Personen- oder Sachschaden im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflicht- bzw. Produkthaftpflichtversicherung zu erhalten; Maschinenausfallzeiten sind hiervon grundsätzlich ausgenommen.
7. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 6 Monate gerechnet ab Gefahrübergang, es sei denn, dass sich aus den Prospekten der Firma Alfred Neudert GmbH etwas anderes ergibt, sowie, wenn mit dem Besteller eine hiervon abweichende produktspezifische Vereinbarung getroffen wurde. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.


§ 7 Haftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden      (dies umfasst z.B. Folgeschäden entgangener Gewinn sowie Vermögensschäden) und Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
2. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögen bleiben unberührt.
3. Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.
4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen und Rechten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag bzw. aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Falls mit dem Besteller ein Kontokorrentverhältnis besteht, behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
2. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser-und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschl. MwSt.) unserer Forderung ab, 
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder 
nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Bei Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses mit dem Besteller bezieht sich die uns vom Besteller im voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. 
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Die Firma Alfred Neudert GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösung nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für die Firma Alfred Neudert GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.


§ 9 Export

Die gelieferten Waren unterliegen den auf sie anwendbaren Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Der Besteller verpflichtet sich, diese Bestimmungen sowie eventuelle weitere Bestimmungen des Landes, in das die Waren geliefert werden, zu beachten.


§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

1. Sofern der Besteller Unternehmer ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.


§ 11 Recht der Bundesrepublik Deutschland

Sämtliche von der Firma Alfred Neudert GmbH mit den Bestellern geschlossenen Rechtsgeschäfte unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

 

Moos, 1.1.2007